Am 19.01.2016 wandten sich mehrere Kläger wegen der Einführung der sogenannten anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Konkret monierten sie § 113b Abs. 1 bis 4 sowie § 113c Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015.
Auf der Grundlage einer Entscheidung des EuGH vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702, in der dieser die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Pressemitteilung vom 20.03.2023 die Annahme der Verfassungsbeschwerden abgelehnt, da somit kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr bestehe.
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