Am 19.01.2016 wandten sich mehrere Kläger wegen der Einführung der sogenannten anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Konkret monierten sie § 113b Abs. 1 bis 4 sowie § 113c Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015.

Auf der Grundlage einer Entscheidung des EuGH vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702, in der dieser die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Pressemitteilung vom 20.03.2023 die Annahme der Verfassungsbeschwerden abgelehnt, da somit kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr bestehe.

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By admin | Februar 12, 2014 - 9:52 pm - Posted in BUNDESGERICHTE

Nach Verabschiedung der Gesetzesvorlage zum sog. ‚Großen Lauschangriff‘ durch den Deutschen Bundestag am 16.01.1998 und vom Bundesrat am 06.03.1998 wurde am 15.03.1999 durch die Bundestagsabgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerhart Baum und Burkhard Hirsch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Am 03.03.2004 verkündete das Gericht die Entscheidung, dass das Gesetz verfassungwidrig ist.

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Nach Berechnungen des Argetra-Verlages beläuft sich die durchschnittliche Dauer eines Zwangsversteigerungs-Verfahrens bei den Amtsgerichten in Baden-Württemberg auf 407 Tage. Dies ist die durchschnittliche Zeitspanne zwischen der amtlichen Beschlagnahmung einer Immobilie und dem ersten Versteigerungstermin.

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